Allgemeine Grundlagen |
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Sonderrechte nach § 35 StVO
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Feuerwehr (Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr, Werkfeuerwehr), Bundesgrenzschutz, Katastrophenschutz, Polizei, Zolldienst und Fahrzeuges des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. |
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Wegerechte nach § 38 Straßenverkehrsordnung
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Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen verwendet werden |
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Vorrechte nach § 70 Straßenverkehrsordnung
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Genutzt werden darf diese Befreiung aber nur, wenn dies zur Erfüllung eines hoheitlichen Auftrages dringend geboten, also zwingend notwendig ist. Soll ein Fahrzeug für dauernd von den Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung abweichend ausgerüstet werden, so ist eine besondere Ausnahmegenehmigung erforderlich. Ein Abweichen von den Bestimmungen über Kennleuchten für blaues Blinklicht und Einsatzhorn ist nicht gestattet. |
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