Allgemeine Grundlagen
Sonderrechte nach § 35 StVO
Feuerwehr (Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr, Werkfeuerwehr), Bundesgrenzschutz, Katastrophenschutz, Polizei, Zolldienst und Fahrzeuges des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Die Sonderrechte dürfen nur unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Wegerechte nach § 38 Straßenverkehrsordnung
Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen verwendet werden
- nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen
- bei Einsatzfahrten
- bei der Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden
Die Verpflichtung für andere Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen besteht nur, wenn Blaulicht und Einsatzhorn benutzt werden!
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um
- Menschenleben zu retten
- schwere gesundheitliche Schäden anzuwenden
- eine Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden
- bedeutende Sachwerte zu erhalten
- flüchtige Personen zu verfolgen
Es ordnet an: Alle anderen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.
Vorrechte nach § 70 Straßenverkehrsordnung
Genutzt werden darf diese Befreiung aber nur, wenn dies zur Erfüllung eines hoheitlichen Auftrages dringend geboten, also zwingend notwendig ist. Soll ein Fahrzeug für dauernd von den Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung abweichend ausgerüstet werden, so ist eine besondere Ausnahmegenehmigung erforderlich. Ein Abweichen von den Bestimmungen über Kennleuchten für blaues Blinklicht und Einsatzhorn ist nicht gestattet.